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Arbeitsrecht
Kündigungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen
Abfindung bei unwahren ehrverletzenden Kündigungsgründen
Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige
Kündigung, kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen
Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im
Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
Dies kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Schleswig-Holstein der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig
haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein
abspricht. Betroffen war eine langjährig beschäftigte Altenpflegehelferin in
einer Seniorenwohnanlage. Der Arbeitgeber warf ihr vor, eine an Parkinson
leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und
anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis fristgerecht. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung
berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die
Pflegerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur
Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht
Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der
Altenpflegerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos.
Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender
vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei. Das gelte insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Altenpflegerin über 10 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet
habe. Der Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch wenn der Arbeitgeber
die Behauptung, die Pflegerin habe die Bewohnerin „angerempelt“ oder „umgerannt“
inzwischen in „gestreift“ modifiziert habe und nunmehr vortrage, die Pflegerin
habe sich nicht „ausreichend“ um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor
erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber habe die Pflegerin der
Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches gerade für Mitarbeiter im
Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen,
die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu
befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen
zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Altenpflegerin vorliegend nicht
zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Schleswig-Holstein, 2
Sa 105/09).
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Urlaubsrecht: Arbeit im Betrieb des Ehemannes ist erlaubt
Die körperliche Erholung gehört nicht zum geschützten
Urlaubszweck.
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln könne
dem Arbeitnehmer daher nicht verboten werden, während seines Urlaubs im Betrieb
des Ehepartners mitzuarbeiten. Derartige Tätigkeiten seien zudem regelmäßig als
Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Die
Richter erklärten daher eine Kündigung für unwirksam, die der Arbeitgeber
ausgesprochen hatte, weil die Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs den
Weihnachtsmarktstand ihres Ehemannes betreute (LAG Köln, 2 Sa 674/09).
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Kündigungsrecht: Raucherpausen ohne Ausstempeln können fristlose
Kündigung rechtfertigen
Legt der Arbeitnehmer trotz einschlägiger mehrfacher Abmahnung an
drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Raucherpause ohne Ausstempeln ein, kann
dies ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Duisburg
sagen lassen. Er war im Laufe des Jahres mehrfach abgemahnt worden, weil er
Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb des
Arbeitgebers galt die Regelung, dass bei einer sogenannten Raucherpause vorher
auszustempeln ist. Als der Arbeitgeber feststellte, dass der Arbeitnehmer erneut
an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des
Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte, sprach er die fristlose
Kündigung aus.
Zu Recht entschied das Arbeitsgericht. Angesichts des wiederholten
Verstoßes, für den der Arbeitnehmer auch keine nachvollziehbare Begründung
liefern konnte, sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt
gewesen. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende
Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre (Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca
1336/09).
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Kündigungsrecht: Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch
während der Elternzeit möglich
Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Elternzeit, kann ihm
gleichwohl gekündigt werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird.
Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im
Fall einer schwangeren Arbeitnehmerin, die drei Jahre Elternzeit in Anspruch
nehmen wollte. Wegen Insolvenz des Arbeitgebers stellte dieser seinen Betrieb
ein. Die zuständige Behörde genehmigte die Kündigung der Arbeitnehmerin unter
der Bedingung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit wirksam werde. Die Richter
hielten diese Einschränkung jedoch nicht für erforderlich. Die dauerhafte
Stilllegung eines Betriebs stelle einen besonderen Fall dar. Sie ermächtige die
Behörden, einer Kündigung während der Elternzeit zuzustimmen. Durch das
Kündigungsverbot solle die Arbeitnehmerin nur vor dem Verlust des Arbeitsplatzes
geschützt werden. Ihr Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in
der gesetzlichen Krankenversicherung sei dagegen nicht schützenswert (BVerwG, 5
C 32/08).
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Baurecht
Abschlagszahlung: Anspruch erlischt mit Abnahme und Stellung der
Schlussrechnung
Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die
Schlussrechnung gestellt hat.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) noch
einmal seine bisherige Rechtsprechung. Gleiches gelte nach der Entscheidung,
wenn die Abnahme erfolgt sei, die Leistung des Auftragnehmers fertiggestellt und
die Frist abgelaufen sei, binnen derer der Auftragnehmer die Schlussrechnung
einzureichen habe. Daran ändere nach Ansicht der Richter nichts, dass eine Klage
auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden sei. Diese Klage könne, auf eine
Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden (BGH, VII ZR 205/07).
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Hauskauf: Baujahr des Hauses ist kaufentscheidend
Bleibt ein Haus über Jahre im Rohbau stecken, muss der Verkäufer
den Käufer hierüber unterrichten.
Das musste sich der Verkäufer eines Hauses vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Rostock sagen lassen. Er hatte ein Haus verkauft und
dabei das Baujahr mit 1989 angegeben. Tatsächlich war der Bau jedoch bereits
1976 begonnen worden. Wegen statischer Mängel stand es über 10 Jahre als Rohbau
leer, bis der Verkäufer den Bau 1989 fertigstellte.
Die Richter gaben dem Käufer recht, der sich arglistig getäuscht
fühlte und die Rückabwicklung des Kaufvertrags forderte. Sie verurteilten den
Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Es liege auf der Hand, dass das Alter
eines Hauses einen erheblichen wertbildenden Faktor darstelle. Dieser habe
regelmäßig maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Käufers bezüglich
des Kaufpreises, eines abzuschließenden Kaufvertrags und auf den Kaufabschluss
selbst. Das gelte in besonderem Maße, wenn es sich wie hier um ein zu DDR-Zeiten
errichtetes Gebäude handele. Aus dem Zeitraum der Erbauung könnten nämlich
Rückschlüsse auf Qualität, Werthaltigkeit und Baustandard im Allgemeinen
hinsichtlich der vorhandenen und verwandten Baumaterialien gezogen werden (OLG
Rostock, 3 U 229/08).
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Haftungsrecht: Beweis des ersten Anscheins für Risse durch
Abbrucharbeiten
Beim Abbruch eines Gebäudes müssen Nachbarhäuser besonders
gesichert werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einer
aktuellen Entscheidung hin. In dem Streitfall waren in engem zeitlichen
Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück (Hausabbruch
einschließlich Beseitigung der Bodenplatte) bei einem Nachbarhaus, das 28,5 m
entfernt war, Risse an der zugewandten Außenwand aufgetreten. Diese gingen von
einer Absenkung im Bereich des Kellers aus. Die Richter entschieden, dass der
Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Risse durch die
Abbrucharbeiten spreche. Könne der Bauherr dies nicht widerlegen, müsse er für
den Schaden aufkommen (OLG Frankfurt a.M., 4 U 264/08).
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Niederschlagswasserkanal: Grundstückseigentümer muss für
erstmalige Herstellung bezahlen
Grundstückseigentümer müssen nicht erst dann einen Beitrag für die
erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr
Grundstück an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für
die Beitragspflicht genügt bereits die Anschlussmöglichkeit.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in
Koblenz im Fall einer Gemeinde, die im Zuge der Erneuerung einer Landesstraße
mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Niederschlagswassers der angrenzenden
Grundstücke verlegt hatte. Gegen die hierfür erhobenen Vorausleistungen setzten
sich mehrere Grundstückseigentümer zur Wehr. Sie wandten ein, die Teilkanäle
seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke nicht erforderlich. Das Regenwasser
könne an Ort und Stelle versickern.
Das OVG verneinte jedoch nur in einem Fall wegen der besonderen
Umstände eine Beitragspflicht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit,
dass die erstmalige Herstellung der Teilkanäle erforderlich sei. Mehrere
Grundstücke seien zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Regenwassers
auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen. Vier der Kläger hätten auch einen
beitragsrechtlichen Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal.
Ein solcher Vorteil liege nicht erst vor, wenn die Grundstücke tatsächlich an
den Kanal angeschlossen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht nach der
ständigen Rechtsprechung des OVG bereits, wenn das Grundstück tatsächlich an den
Kanal angeschlossen werden könne. Diese Voraussetzung sei insbesondere auch bei
den Grundstücken erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber
Baulandqualität hätten. Insoweit komme es nicht allein auf die momentane
Grundstücksnutzung an. Vielmehr seien die zukünftig zulässigen
Nutzungsänderungen zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die
Möglichkeit entgegen, das Regenwasser auf einzelnen Grundstücken versickern zu
lassen. Die Versickerungsmöglichkeit schließe die Beitragspflicht für die
erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals nur aus, wenn das
Regenwasser nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auf den Grundstücken
eines Baugebiets versickern solle und ein erstmals hergestellter
Entwässerungskanal deshalb nicht erforderlich sei. Soweit die Klage eines
Grundstückseigentümers Erfolg habe, beruhe dies auf dem besonderen Umstand, dass
ihm in der Baugenehmigung für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das
Oberflächenwasser gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue
Entwässserungskanal verlegt worden sei (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 11161/08.OVG, 6
A 11162/08.OVG, 6 A 11163/08.OVG, 6 A 11164/08.OVG, 6 A 11165/08.OVG).
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Familien- und Erbrecht
Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann verpflichtend sein
Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen
Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus,
den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche
Nebentätigkeit aufnehmen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem
Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige
Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde
dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe
die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu
verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer
entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen,
Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen
erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen
Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit
nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der
Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn
Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).
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Geschiedenenunterhalt: Kein unbefristeter Unterhalt bei
fehlenden ehebedingten Nachteilen
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt)
ist zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an
ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im
Unterhaltsrechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Die Richter machten
deutlich, dass im vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau
entstanden sei. Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit
anknüpfen können. Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine
Veranlassung (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09).
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Unterhaltsanspruch: Teilzeitarbeit als Verstoß gegen die
Erwerbsobliegenheit
Von einer Unterhaltsberechtigten kann grundsätzlich eine
Vollzeittätigkeit erwartet werden. Arbeitet sie nur in Teilzeit, kann dies gegen
ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen.
Das muss allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Habe die Erwerbspflichtige durch ihre
bisherige Teilzeitarbeit nämlich schon eine relativ gesicherte Position erworben
(hier: Grundschullehrerin), reiche es aus, wenn sie sich im Hinblick auf eine
Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Ein Verstoß gegen die
Erwerbsobliegenheit wird dadurch nicht begründet. Entsprechend liegen die
Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht
vor, wenn die Erwerbspflichtige weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es
ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen
wird (OLG Schleswig, 15 UF 86/08).
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Sorgerecht: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter
Eltern
Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des
Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die
Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass es von dieser Regel
Ausnahmen geben könne. So käme die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge
in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des
Vaters nicht angemessen zur Geltung bringe und dadurch das Wohl des Kindes
gefährde (OLG Thüringen, 1 UF 143/09).
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Erbrecht: Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft
Verfügt ein Erblasser zugunsten eines „Hartz IV“-
Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als
bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf
die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines
52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine
Erbschaft im Wert von rund 240.000 EUR gemacht hatte. In ihrem notariellen
Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker
und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe
und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne
dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke
zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer
Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche
Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf
Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe. Das Jobcenter stellte
daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein.
Das SG lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der
Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von
in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner
Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die
Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche
Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden,
während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in
Fällen des sog. Behindertentestaments benötige der gesunde und erwerbsfähige
Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten (SG Dortmund, S 29 AS 309/09 ER).
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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Wohnraummiete: Keine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen
durch das Sozialamt
Der Vermieter ist nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses
berechtigt, wenn das Sozialamt, das die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters
übernommen hat, die Miete regelmäßig unpünktlich überweist.
Mit dieser Entscheidung stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) einem
Mieter den Rücken. Dieser hatte ein Reihenhaus gemietet. Nach dem Mietvertrag
war die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter
zu zahlen. Als der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen wurde, übernahm das
Jobcenter die Mietzahlungen. Diese gingen beim Vermieter jedoch immer erst um
den 8. eines Monats ein. Der Vermieter mahnte die verspäteten Zahlungen an.
Gleichwohl war das Jobcenter nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen.
Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und verlangte die Räumung
des Hauses.
Der BGH hielt diese Kündigung jedoch für unberechtigt. Bei einer
Kündigung wegen Zahlungsverzugs müssten immer alle Umstände des Einzelfalls
gewürdigt werden. Es könne daher nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen
abgestellt werden. Vielmehr müsse bei der Interessenabwägung berücksichtigt
werden, dass der Mieter auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sei und dass
die eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf
beruhten, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit
war. Bei der Abwägung müsse sich der Mieter ein etwaiges Verschulden des
Jobcenters nicht zurechnen lassen. Das Jobcenter handele bei der Übernahme der
Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Es nehme vielmehr ihm
obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr (BGH, VIII ZR 64/09).
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Nebenkosten: Kosten für Öltankreinigung können auf Mieter
umgelegt werden
Ein Vermieter von Wohnraum ist berechtigt, die Kosten für die
Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umzulegen.
Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem
Rechtsstreit über Betriebsnebenkosten. Geklagt hatte ein Mieter, der die
teilweise Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangte. Nach seiner Ansicht
sei er vom Vermieter zu Unrecht mit anteiligen Kosten für die Reinigung des
Öltanks belastet worden.
Vor Gericht hatte er mit dieser Forderung jedoch keinen Erfolg.
Der BGH beschied ihm nun, dass die Abrechnung des Vermieters korrekt sei. Die
Kosten würden umlagefähige Betriebskosten darstellen. Ausdrücklich würden die
Kosten der Anlagenreinigung zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage gehören. Zur Anlage gehöre auch der Brennstofftank. Zudem diene
die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung des Öltanks nicht der - nicht
umlagefähigen - Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der
Heizungsanlage. Sie erfolge vielmehr zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit.
Hinweis: Der BGH hat weiter entschieden, dass der Vermieter
nicht verpflichtet sei, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren
anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen.
Sie dürften vielmehr - ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden
Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH, Urteil vom 14.2.2007, VIII ZR
123/06, NJW 2007, 1356) - grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt
werden, in dem sie entstehen (BGH, VIII ZR 221/08).
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Renovierung: Ersatzansprüche wegen Renovierung erst nach
Mietende
Renoviert der Mieter mit Einverständnis des Vermieters die Räume
erst nach Ende der Mietzeit, liegt kein „Vorenthalten“ im Sinne des Gesetzes
vor.
Der Vermieter hat daher nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung
für diesen Zeitraum. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass Ansprüche
auf Ersatz des Mietausfalls wegen verspäteter Rückgabe bestehen können (OLG
Düsseldorf, I-24 U 109/08).
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Verbraucherrecht
Reiserecht: Reiseveranstalter haftet für ungesicherte Stufe im
Hotel
Ein Reiseveranstalter kann für die ungesicherte Stufe in einem
Hotel mitverantwortlich sein.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht
(OLG) Hamm. „Stufe“ des Anstoßes in dem Vertragshotel des Reiseveranstalters war
ein 3,7 bis 5,4 cm hoher Höhenunterschied zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer.
Sei dieser nicht auffällig kenntlich gemacht, hafte der Reiseveranstalter nach
Ansicht der Richter grundsätzlich wegen einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung. Stolpere ein Reiseteilnehmer also beim
Verlassen des Zimmers über die Stufe, könne er den Sturzschaden ersetzt
verlangen. Er müsse sich allerdings unter Umständen ein Mitverschulden
entgegenhalten lassen (OLG Hamm, 9 U 192/08).
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Autokauf: Typenschild auf Heckklappe kann Einfluss auf Vertrag
haben
Das Typenschild auf der Heckklappe eines Fahrzeugs kann
Auswirkungen auf den Kaufvertrag über das Fahrzeug haben.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
Gestritten wurde hier über die Ausstattung eines Pkw. Der Käufer verwies auf die
Heckklappe des gekauften Mercedes. Dort war der Schriftzug „4-matic“ angebracht,
mit dem Mercedes die Allradfahrzeuge kennzeichnet. Tatsächlich hatte das
Fahrzeug jedoch gar keinen Allradantrieb. Die Richter machten nun deutlich, dass
in dem Schriftzug die stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien
zu sehen sei, dass das Fahrzeug mit einem Allradgetriebe ausgerüstet sei. Da
diese Beschaffenheit jedoch nicht vorliege, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der
Käufer könne daher Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (OLG
Hamm, 28 U 86/09).
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Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Streit über
Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg
Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer
den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede
zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im
Fall eines Radlers entschieden. Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit von
einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten
worden. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und
hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer
und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw - offenbar versehentlich - in
Bewegung. Dabei brach sich der Radfahrer das Waden- und Schienbein.
Den hierdurch entstandenen Schaden könne er jedoch von der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt verlangen. Deren Schutz für
Wegeunfälle umfasse nach Ansicht der Richter das Verhalten des Radfahrers nicht
mehr. Er habe vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur
geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt (LSG
Nordrhein-Westfalen, S 5 U 298/08).
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Hartz IV: Keine Berücksichtigung von Kosten für BMW-Leasing
Bei der Berechnung des Harz IV-Anspruchs kann ein Selbstständiger
die Ausgaben für seinen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn
absetzen.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Fall
eines selbstständigen Videotheken- und Bistrobesitzers. Dessen Fahrzeugkosten
hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Die Richter erläuterten den
Grundsatz, dass derjenige Anspruch auf ergänzende Leistungen habe, der seinen
Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten könne. Er müsse aber
alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Daher dürften von seinen
Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen
werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der BMW sei für den
Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein Pkw der gehobenen Mittelklasse passe
nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten
Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten
für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringe
(LSG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 143/09 B ER).
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Hundesteuer: Nur die betrieblich notwendige Hundehaltung ist
steuerfrei
Die Steuerpflicht für Hunde gilt nur für solche Tier nicht, deren
Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist.
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Geklagt
hatte ein Landwirt, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hielt. Er trug
vor, dass er den Hund ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft halte. Er
werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren
bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden
freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher
benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen
Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund treibe
heranpreschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei der Absonderung
einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die Wildrindhaltung
ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser Argumentation vermochten sich die Richter jedoch nicht
anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht
erfüllt. Die Rinderzucht des Landwirts könne auch ohne einen Hund betrieben
werden. So müsse die auf der Weide eingezäunte Herde nicht zwingend von einem
Hund bewacht werden. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung
der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur
betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung. Es begründe lediglich dessen
Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und
Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13
Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit
der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache, sei diesem Umstand
durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen Steuerermäßigung Rechnung getragen
(VG Trier, 2 K 327/09.TR).
Zum
Anfang
Verkehrsrecht
Haftungsrecht: Warnbeschilderung bei versenkbaren Straßensperren
Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie
Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf
sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende
Warnbeschilderung unerlässlich.
Dazu reichen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm
amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie
kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht
abstrahlen. Allerdings treffe den Fahrzeugführer nach Ansicht der Richter ein
Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot
hinwegsetze und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfahre
(OLG Hamm, 9 U 109/07).
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Anfang
Handyverbot: Keine Geltung für Festnetz-Mobilteil
Das gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für
die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine
anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von
40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus
entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er
nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200
m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.
Die Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für
ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG nicht
angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“
könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne
des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen
Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei
Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“
bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während
des Fahrens beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den
Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers
durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr
angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des
Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem
Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf
bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09).
Zum
Anfang
Unfallschadensregulierung: Auch Autovermieter darf Anwalt nehmen
Ein gewerbliches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung (hier:
Autovermieter) ist auch bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger
Einstandspflicht des Unfallgegners berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der
Schadensregulierung zu beauftragen.
Hierauf wies das Amtsgericht Kassel im Fall eines Autovermieters
hin. Einer seiner Pkw war in einen Unfall verwickelt worden, bei dem die volle
Haftung der Gegenseite unbestritten war. Der Gesamtschaden betrug ca. 2.400 EUR.
Mit der Abwicklung betraute der Autovermieter seinen Anwalt. Dessen Gebühren
seien nach Ansicht des Gerichts nach Grund und Höhe als erstattungsfähig
anerkannt. Zur Begründung verweist es auf die gestiegene Komplexität von
Unfallregulierungen und den wachsenden Widerstand auf Versicherungsseite
(Amtsgericht Kassel, 415 C 6203/08).
Zum
Anfang
Verwaltungsrecht: „Partybikes" brauchen eine straßenrechtliche
Sondernutzungserlaubnis
Die Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen
Verkehrsflächen ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem
Eilverfahren. Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der
sich gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung
die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.
Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzung des
Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung
darstelle. Zumindest im vorliegenden Fall gehe sie über den Gemeingebrauch
hinaus. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung
der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren
Erscheinungsbilds und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit
Musik - Fassbier - und Partyspaß pur“ werde deutlich, dass der Hauptzweck des
Betriebs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene
Zusammensein einer Gruppe von Personen sei. Der Antragsteller betreibe im
Schwerpunkt praktisch einen - nicht ortsgebundenen - Selbstbedienungsausschank
und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr
gedeckte verkehrsfremde Zwecke (VG Düsseldorf, 16 L 1595/09).
Zum
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Steuerrecht
Neue Bundesregierung: Viele Steueränderungen in der Pipeline
Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen
Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter
Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steueränderungen
umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits
für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die
wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums
- Zum 1.1.2010 sollen der Kinderfreibetrag auf 7.008 EUR (bis dato 6.024
EUR) und das Kindergeld um je 20 EUR erhöht werden.
- Ab dem 1.1.2010 soll für Beherbergungsleistungen im Hotel- und
Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Die
Ermäßigung soll sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch
kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren
Einrichtungen umfassen.
- Bei Kapitalgesellschaften konnten Verlustvorträge nach der
Unternehmensteuerreform 2008 nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber
übergehen (quotaler Untergang bei über 25 bis 50 %). Um diese
Abzugsbeschränkung zu entschärfen, wurde eine Sanierungsklausel eingebaut,
wonach Verluste bei Anteilsübereignungen nach dem 31.12.2007 und vor dem
1.1.2010 erhalten bleiben, wenn das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Das
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sieht eine unbeschränkte
Fortführung der Sanierungsklausel über 2009 hinaus vor.
- Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde eine Zinsschranke eingeführt,
die bewirkt, dass betriebliche Zinsaufwendungen nicht mehr unbeschränkt als
Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eingefügt wurde aber auch eine
Freigrenze: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen weniger
als 1 Mio. EUR (durch das Bürgerentlastungsgesetz rückwirkend für die
Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 auf 3 Mio. EUR erhöht) greift die
Zinsschranke nicht. Die zeitliche Beschränkung soll nunmehr aufgehoben werden,
sodass die Freigrenze dauerhaft bei 3 Mio. EUR bleibt.
- Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Immobilienmieten sollen von 65
% auf 50 % reduziert werden.
- Einführung eines Wahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter, wonach
entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder die Poolabschreibung für alle
Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR möglich ist.
- Bei der Erbschaftsteuer sind folgende Erleichterungen
vorgesehen:
1. Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere
für Geschwister und Geschwisterkinder) soll bei Zuwendungen ab 2010 auf einen
neuen Steuertarif von 15 % bis 43 % (bisher 30 % oder - bei hohen Erbschaften
- 50 %) gesenkt werden.
2. Vergünstigungen für die
Unternehmensnachfolge: Die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen
weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw.
sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils abgesenkt
werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht
anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.
Weitere vorgesehene Maßnahmen
Darüber hinaus sind im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich
nicht konkretisierte Steueraspekte aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders
interessant:
- Verständlichere und anwendungsfreundlichere Steuererklärungsvordrucke und
Erläuterungen,
- Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten,
- Einfachere Rentenbesteuerung,
- Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus
der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge,
- Prüfung, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für einen Zeitraum von
zwei Jahren abgeben können.
Der bisherige Einkommensteuertarif soll möglichst zum 1.1.2011 in
einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings
noch entwickelt werden.
Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der
Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer
durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen
Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann
die Umsatzsteuer auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet
werden, sodass sie erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem
die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach den Verlautbarungen der
Bundesregierung soll geprüft werden, ob die Istbesteuerung ausgeweitet werden
kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % auf dem Prüfstand.
Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll im Hinblick
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof umgehend angepasst werden.
Nach dem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen
umsatzsteuerfrei (Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums vom 9.11.2009; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
vom 26.10.2009).
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Riester-Rente: Mittelbar berechtigte Ehegatten benötigen eigenen
Vertrag
Mit der Riesterrente kann eine kapitalgedeckte private
Altersvorsorge aufgebaut werden. Unmittelbar zulagenberechtigt sind
grundsätzlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht pflichtversichert sind, sind selbst nicht förderberechtigt. Sie können
aber mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn der Ehepartner unmittelbar
zulagenberechtigt ist.
Ein nur mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte hat aber nur dann
einen Anspruch auf die Riesterförderung, wenn er einen eigenen
Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen
betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. In seinem ersten Urteil zur
Riester-Rente hat der Bundesfinanzhof diese gesetzliche Einschränkung akzeptiert
(BFH, X R 33/07).
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Wertpapiere: Rückkauf am Verkaufstag ist kein
Gestaltungsmissbrauch
Ein Aktienverlust innerhalb der Spekulationsfrist wirkt sich auch
dann steuerlich aus, wenn die Titel am selben Tage in gleicher Art und Anzahl,
aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden. Nach einer neuen
Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch, weil
Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender
Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den
Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen,
zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.
Es entspricht Sinn und Zweck der privaten Veräußerungsgeschäfte,
nur realisierte Veräußerungsgewinne und -verluste aus verhältnismäßig
kurzfristigen Wertdurchgängen von privat gehaltenen Wertpapieren der
Einkommensteuer zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen
Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Sparer gleichartige Wertpapiere unmittelbar
nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt. Insoweit
bewegt er sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit
welchem Risiko er Wertpapiere an- und verkauft. Es handelt sich um eigenständige
und damit separat zu beurteilende Vorgänge.
Hinweis: Das Urteil lässt sich im Rahmen der privaten
Veräußerungsgeschäfte letztmalig im laufenden Jahr mit vor 2009 erworbenen
Wertpapieren nutzen, bei denen die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht
abgelaufen ist. Der Verlust ist dann bis 2013 mit Veräußerungsgewinnen (Aktien-
und Wertpapiergeschäfte) verrechenbar. Sofern es sich hingegen um Wertpapiere
ohne Bestandsschutz handelt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor. Diese können
dann die Abgeltungsteuer auf andere Erlöse des Jahres 2009 vermindern. Verluste
aus Aktiengeschäften können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen
verrechnet werden (BFH, IX R 60/07).
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Elterngeld: Progressionsvorbehalt auch für den Sockelbetrag
Das nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz gezahlte
Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem
Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens
aus Erwerbstätigkeit. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der
monatliche Mindestbetrag bei 300 EUR.
Elterngeld ist steuerfrei. Da es jedoch dem Progressionsvorbehalt
unterliegt, erhöht es bei der Einkommensteuerveranlagung den Steuersatz für die
übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Bundesfinanzhof stellte aktuell klar,
dass auch der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR in den Progressionsvorbehalt
einbezogen werden muss. Die Argumentation der Kläger, dass der Sockelbetrag eine
reine Sozialleistung darstelle und als solche nicht in den Progressionsvorbehalt
einbezogen werden dürfe, teilten die Richter nicht.
Hinweis: Mittlerweile wurde beim Bundesverfassungsgericht
eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die die Vereinbarkeit der Einbeziehung des
Sockelbetrags in den Progressionsvorbehalt zum Gegenstand hat. Ein Aktenzeichen
ist noch nicht bekannt (BFH, VI B 31/09).
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Fahrtenbuch: Bei widersprüchlichen Angaben nicht ordnungsgemäß
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist im Gesetz nicht
definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich u.a., dass die Eintragungen
vollständig und zeitnah vorzunehmen sind. Sofern das Fahrtenbuch inhaltliche
Unregelmäßigkeiten aufweist, kann die Ordnungsmäßigkeit angezweifelt werden.
Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen
Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Demgegenüber entsprachen die
Fahrtenbucheintragungen weitestgehend den Eintragungen in den Terminkalendern.
Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im
Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies
gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten. Die Übereinstimmungen, so
das Finanzgericht München, belegen, dass die Fahrtenbucheintragungen regelmäßig
nachträglich anhand der Vermerke in den Terminkalendern vorgenommen wurden. Da
Terminänderungen in den Terminkalendern nicht mehr korrigiert wurden, ergaben
sich die Abweichungen.
Hinweis: Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft
in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in
erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen
Eintragungen befürchten. Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der
Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die
Privatnutzung selbst dann nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel zu ermitteln
ist, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zurückgelegt werden (FG München, 15 K 2945/07).
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Wirtschaftsrecht
GmbH: Geschäftsführerentlastung und Hinweis auf
Pflichtenverletzung
Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer
GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die
Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in
der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines
GmbH-Geschäftsführers, der kurzfristig eine Beschlussfassung zu seiner
Entlastung anstrebte, als kundbar wurde, das er seine Pflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt hatte. Diese Vorgehensweise missbilligte der BGH und
erklärte die Entlastung für unwirksam. Sie habe nur dazu gedient, den
Geschäftsführer aus der Verantwortung für sein Verhalten zu nehmen und eine
weitere Untersuchung zu verhindern (BGH, II ZR 169/07).
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GmbH: Verhaltensanforderungen an Geschäftsführer im
Insolvenzfall
Bei einer (drohenden) Insolvenz der GmbH gerät der Geschäftsführer
schnell in verschiedene Pflichtenkollisionen.
Wie er sich bei der Pflichtenkollision zwischen
Massesicherungspflicht und Verpflichtung zur Abführung von Sozial- und
Steuerabgaben zu verhalten hat, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
a.M. entschieden. Führt er bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder
steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der
Sozialversicherung oder Lohnsteuer ab, handelt er mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Er ist damit nach Ansicht der
Richter der Gesellschaft gegenüber nicht erstattungspflichtig, weil sich durch
die Zahlung die Masse der Gesellschaft noch verringert (OLG Frankfurt a.M., 4 U
298/08).
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Amtliche Sachbezugswerte: Erhöhte Werte für freie Verpflegung ab
2010
Ab 2010 betragen die amtlichen Sachbezugswerte für die freie
Verpflegung monatlich 215 EUR (bisher 210 EUR). Für die freie Unterkunft
verbleibt es bei dem Wert von 204 EUR. Dementsprechend ergibt sich für 2010 ein
monatlicher Gesamtsachbezugswert (Verpflegung und Unterkunft) von 419 EUR.
Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen
lauten:
- Frühstück monatlich: 47 EUR (bis 2009: 46 EUR)
- Frühstück je Mahlzeit: 1,57 EUR (bis 2009: 1,53 EUR)
- Mittagessen/Abendessen monatlich: jeweils 84 EUR (bis 2009: 82 EUR)
- Mittagessen/Abendessen je Mahlzeit: jeweils 2,80 EUR (bis 2009: 2,73 EUR)
Der Vorteil, den Arbeitnehmer durch die kostenfreien Mahlzeiten im
Betrieb erhalten, gehört in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten ein
Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts, entsteht kein geldwerter Vorteil.
Hinweis: Amtliche Sachbezüge werden für die freie
Unterkunft festgesetzt, nicht hingegen für die freie Wohnungsüberlassung. Bei
einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Wohnung erfolgt die
Bewertung grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis. Nach den
Lohnsteuerrichtlinien, die für die Finanzverwaltung bindend sind, ist eine
Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein
selbstständiger Haushalt möglich ist. Es muss zumindest eine einer Küche
vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sein. Demnach ist ein
Einzimmerappartement mit Küchenzeile und Toilette als Nebenraum als Wohnung zu
klassifizieren. Handelt es sich um Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette
und Küche, liegt eine Unterkunft vor (Zweite Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2009).
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Arbeitslohn: Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer
Wenn ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, aber die
entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, stellt die abgeführte
Lohnsteuer beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt nach
einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der
Lohnsteuerabzug aufgrund der bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für
das Steuerjahr nicht mehr geändert werden kann.
In der Urteilsbegründung führte der Bundesfinanzhof aus: Auch wenn
der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er dennoch
für Rechnung des Arbeitnehmers. Deshalb ist die nicht geschuldete und zu Unrecht
abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers
anzurechnen.
Hinweis: Ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der
Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen
Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat, wurde nicht thematisiert
(BFH, VI R 46/07).
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Investitionsabzugsbetrag für Pkw: Trotz bisheriger
Ein-Prozent-Regel
Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für die geplante
Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkws geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw mindestens bis zum Ende des dem
Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 %
betrieblich genutzt wird.
Sofern die ausreichende betriebliche Nutzung bei der Bildung nicht
glaubhaft gemacht werden kann (Nutzungsabsicht), wird der
Investitionsabzugsbetrag von vornherein nicht gewährt. Stellt sich erst später
heraus, dass die betriebliche Nutzung zu gering ist, muss der Abzugsbetrag im
Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig gemacht werden. Wird die
Privatnutzung anhand der Ein-Prozent-Regel besteuert, geht die Finanzverwaltung
von einem betrieblichen Nutzungsumfang unterhalb der 90 %-Grenze aus, sodass die
Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.
Urteilsfall: Ein Freiberufler, der bereits ein Fahrzeug unter
Anwendung der Ein-Prozent-Regel nutzte, begehrte für einen neuen Pkw einen
Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, da
bei der Prognoseentscheidung die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu
berücksichtigen seien. Aufgrund der Ein-Prozent-Regel sei davon auszugehen, dass
bislang keine ausreichende betriebliche Nutzung vorgelegen habe. Dies sei auch
für die Zukunft anzunehmen. Für das Finanzgericht Saarland war es hingegen
ausreichend, dass der Steuerpflichtige ankündigte, die betriebliche Nutzung
anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
tatsächliche Privatnutzung in zurückliegenden Zeiträumen nicht höher als 10 %
war.
Hinweis: Wird der Beschluss des Finanzgerichts vom
Bundesfinanzhof bestätigt, reicht die Ankündigung eines Fahrtenbuches für die
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus (FG Saarland, 1 V 1185/09).
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Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002
der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.
Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des
Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31.
Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§
497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12
Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden
Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Steuertermine im Monat Dezember 2009
Im Monat Dezember 2009 sollten Sie folgende Steuertermine
beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung
von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung
per Scheck - bis zum 7.12.2009.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von
Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per
Scheck - bis zum 7.12.2009.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung -
mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum
7.12.2009.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung -
mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum
7.12.2009.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung -
mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum
7.12.2009.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende
dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch
Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.12.2009. Es wird an
dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist
ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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